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Seifen der Deinker unberührt von REACH:

Keine Registrierung der Fettsäuren für das Papierrecycling nötig


 

Die Seifen, die im Deinkingprozess in der Papierfabrik produziert und genutzt werden, müssen nicht nach der REACH-Verordnung angemeldet werden. Dies bestätigte das Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gegenüber der INGEDE. Unter Bezug auf die kürzlich von der EU-Kommission veröffentlichte Verordnung (EG) 987/2008 erläutert Claus Haas vom REACH Helpdesk des BAuA: "Nach Anhang V in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b sind bestimmte aus natürlichen Rohstoffen gewonnenen Fettsäuren im Alkylkettenlängenbereich von C6 bis C24 sowie deren Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumsalze von einer Registrierungspflicht unter der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ausgenommen, wenn sie nicht chemisch verändert wurden."

Allgemein muss ein Unternehmen jede Chemikalie anmelden, von der es mehr als eine Tonne pro Jahr in einem Produktionsprozess verwendet. Es gibt zahlreiche Regeln und Ausnahmen von der Registrierungspflicht, beispielsweise für nicht-isolierte Zwischenstufen, für bestimmte Anwendungen und Stoffe. Der Anhang IV zählt bekannte Substanzen auf, darunter Stärke und Fettsäureverbindungen. Anhang V listet Stoffe auf, für die eine Anmeldung nicht sinnvoll erscheint, darunter natürlich vorkommende Fette und Öle.  

INGEDE konnte den europäischen Papierverband CEPI davon überzeugen, dass eine Anmeldung von Seifen nicht nötig sei, und dass die früheren Anhänge zur REACH-Verordnung in diesem Punkt Widersprüche enthielten. Mittlerweile hat die Europäische Kommission die Anhänge IV und V überarbeitet. Da die Formulierung in Anhang V dennoch eine letzte Unsicherheit ließ, hatte die INGEDE für ihre Mitglieder das deutsche REACH Helpdesk um eine offizielle Stellungnahme gebeten.

Hier finden Sie die Antwort des BAuA im Original .

Die Arbeitsgruppe Seifen der CEPI, in der INGEDE die Federführung übernommen hatte, wird ihre Mitglieder ebenfalls über die aktuelle Entwicklung informieren; dazu die CEPI-Gruppe, die sich mit der Umsetzung von REACH beschäftigt.

Auch Altpapier von der Registrierung ausgenommen

Altpapier und die Sortierung von Altpapier bleiben offenbar auch von der Registrierungspflicht nach REACH ausgenommen. Altpapier kann als Zellstoff im Sinne des Anhangs IV angesehen werden und muss nicht registriert werden.

Auf einer Konferenz am 30. Oktober 2008 in Düsseldorf erklärte Otto Linher von der Europäischen Kommission, Generaldirektion Enterprise, gegenüber dem Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) ausdrücklich, dass Altpapier nicht registriert werden müsse (Quelle: Pressemitteilung des bvse).

Eine weitere Möglichkeit des Umgangs mit Altpapier ist, es gemäß dem Entwurf der EU-Abfallverordnung solange als Abfall zu definieren, bis es in den Pulper gelangt. Auf diese Weise endet die Abfalleigenschaft des Altpapiers mit dem Einsatz in der Papierfabrik. Das 'Umweltbundesamt (UBA) rät zu diesem Vorgehen.

Entwurf eines Ratgebers zu den Ausnahmen im Anhang V zur REACH-Verordnung

Die Europäische Kommission hat sich zu einem eher ungewöhnlichen Schritt entschlossen: Nur wenige Tage nach der Veröffentlichung der Änderungen publizierte sie den Entwurf einer weitergehenden Erläuterung zur Anlage V der REACH-Verordnung. Diese Erläuterungen können hier heruntergeladen werden (nur Englisch).

Anmeldung von Prozessabfällen erforderlich?
Der Verband Deutscher Papierfabriken (VDP) empfiehlt, Reststoffe und Asche zu registrieren!

Alle Rückstände des Deinkingprozesses können als Abfall eingestuft werden. Alle Arten von Abfall sind von REACH ausgenommen. In den Fabriken erzeugtes Biogas ist eine Ausnahme nach Anlage V. Wenn die Reststoffe die Papierfabrik als "Abfall" verlassen und nicht als "Stoffe", dann sind sie auch nicht anmeldepflichtig.

Dennoch könnte es auf lange Sicht vorteilhaft sein, Aschen und Reststoffe anzumelden, um alle Optionen offen zu halten. Damit dürfte es später keine Probleme geben, die Reststoffe zu vermarkten, falls sich solche Möglichkeiten bieten sollten.

Der Verband Deutscher Papierfabriken (VDP) hat dieses Vorgehen kürzlich seinen Mitgliedern empfohlen. Bitte nehmen Sie bei weiteren Fragen hierzu Kontakt mit dem VDP auf.


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